Lizenzvereinbarung

zwischen

Prismamed GmbH

GF: Dr. med. univ. Moritz Hempen
Franz-Joseph-Str. 38, 80801 München
AG München, HRB 271900 
USt-ID: DE349972774

Nachfolgend PRISMA genannt

und

Lizenznehmer

Nachfolgend KUNDE genannt

Präambel

TCMSOFT© ist eine eingetragene Marke. PRISMA hält sämtliche Rechte an der Software TCMSOFT© , die der fachlichen und organisatorischen Optimierung ärztlicher Leistungen im Bereich der Klassischen Chinesischen Medizin (Traditional Chinese Medicine = TCM) dient. KUNDE betreibt eine Arztpraxis und erbringt für seine Patienten ärztliche Leistungen im Bereich der TCM. KUNDE ist daran interessiert, Nutzungsrechte an TCMSOFT© zu erwerben. Dies vorangestellt vereinbaren die Vertragspartner was folgt:

§1 Definitionen

  1. „Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB“ sind zu diesem Vertrag aufgeführten rechtlichen Rahmenbedingungen, die beide Vertragspartner als maßgebliche Vertragsbedingungen anerkennen (ABG unter www.tcmsoft.de/agb).

  2. „Software“ ist die Gesamtheit der ausführbaren Programme der TCMSOFT© nebst zugehöriger Daten in der jeweils aktuellen Version.

  3. Das Softwarepaket TCMSOFT© umfasst in den derzeitigen Versionen die Leistungsmerkmale (vollständige Leistungsbeschreibung unter www.tcmsoft.de):

    • TCMSOFT© Pro:

      • Patientenverwaltung
      • Digitale Patientenakte (Rezeptschreibung, Therapieplan (Akupunktur, Arzneimittel, Rezepturen), Freitexte, Briefe, Bilder, Dokumente, Rechnungen)
      • Privat-Liquidation nach GOÄ inklusive Mahnwesen
      • Auswertung der Rechnungen
      • Alle erschienenen Bände der digitalen Bibliothek für Arzneimittel, Rezepturen, Akupunktur
    • TCMSOFT© Link:

      • Rezeptschreibung
      • Alle erschienenen Bände der digitalen Bibliothek für Arzneimittel, Rezepturen, Akupunktur
      • Verbindung zu Fremdsystemen mittels GDT.
  4. „Zusatz- oder Erweiterungsmodul“ ist ein über die TCMSOFT© Pro oder TCMSOFT© Link hinaus gehender Software-Baustein zur fachspezifischen Ergänzung oder Erweiterung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsmerkmale (etwa: Online-Kalender-Modul, TCMSOFT© Cal) Über den Bedarf und die Entwicklung solcher Module entscheidet PRISMA.

  5. „Update“ ist eine sich aus der täglichen Anwendung ergebende allgemeine Fortschreibung der Software sowie deren Anpassung oder Weiterentwicklung, die PRISMA zur Optimierung der aktuellen Software als angemessen und sinnvoll ansieht, nach eigenem Ermessen erstellt und dem KUNDEN zur Installation anbietet.

  6. „Support“ ist das Angebot an den KUNDEN, bei Problemen mit der Anwendung der Software telefonische Beratung oder Online-Fernwartung über den jeweiligen Ansprechpartner „Support“ der PRISMA in Anspruch zu nehmen. Verfügbar ist der Support grundsätzlich werktags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung, bei einer Reaktionszeit von 24 Stunden.

  7. „Individualschulung“ ist das Angebot an den KUNDEN, allgemeine und gezielte Unterweisung in die Funktionen der Software zu erhalten. Dieser Dienst ist kostenpflichtig und wird halbstündig durch PRISMA abgerechnet. Der Dienst erfolgt durch einen Mitarbeiter der PRISMA oder durch ein von PRISMA beauftragtes Unternehmen.

  8. „Erstinstallation“ bezeichnet die erstmalige Herstellung der funktionsfähigen Ausführbarkeit der Software an allen lizenzierten Arbeitsplätzen. Die Erstinstallation wird von PRISMA an KUNDE zusätzlich zu den monatlichen Lizenzgebühren in Rechnung gestellt. Erstinstallation enthält 3 Stunden Schulung. Die Erstinstallation inklusive der damit verbundenen Kosten ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Nutzungsvertrags zwischen PRISMA und KUNDE bezüglich der TCMSOFT©. Sofern im Rahmen der Erstinstallation Daten von einem vorherigen Praxissystem eines Drittanbieters übernommen werden, so wird dieser Zusatzaufwand gesondert berechnet. Die Erstinstallation inklusive der Schulung erfolgt durch einen Mitarbeiter der PRISMA oder durch ein von PRISMA beauftragtes Unternehmen.

§2 Vertragsgegenstand

PRISMA stellt dem KUNDEN Software und sonstige Leistungen der TCMSOFT© zur vertragsgemäßen Nutzung nach Maßgabe und im Rahmen ihrer AGB (siehe www.tcmsoft.de/agb) zur Verfügung – wie folgt:

  1. Die Vollversion der Software TCMSOFT© Pro, in der aktuellen Version zur Nutzung an bis zu fünf Arbeitsplätzen (5 AP) für 179,00 EUR netto monatlich.

  2. Die Erweiterungsversion der Software TCMSOFT© Link als Ergänzung für ein bestehendes Patientenverwaltungssystem, in der aktuellen Version zur Nutzung an bis zu fünf Arbeitsplätzen (5 AP) für weitere 79,00 EUR netto monatlich.

  3. Das Recht, die vorbenannten Produkte an mehr als 5 AP der Praxis zu nutzen, gegen Aufpreis für jeden weiteren AP in Höhe von 19,00 EUR monatlich netto.

  4. Die Erstinstallation dient der erstmaligen Herstellung der Funktionsfähigkeit der Software an allen hierfür vorgesehenen und lizenzierten Arbeitsplätzen. Eingeschlossen ist eine Schulung im Umfang von 3 Arbeitsstunden. Diese Leistung ist für KUNDE voraussetzend für die Nutzung der Software. KUNDE wird dieser Gesamtaufwand mit einmalig 950,00 EUR netto gesondert zu sonstigen angeforderten Individualschulungen berechnet.

  5. Zusatz- oder Erweiterungsmodul/e der Software TCMSOFT©. Die Überlassung erfolgt nach schriftlichem Angebot, gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem KUNDEN. KUNDE ist in der Annahme solcher Angebote stets frei.

  6. Optional buchbares Erweiterungsmodul TCMSOFT© Cal beinhaltet die Herstellung und das Hosting eines Online Kalenders zur eigenständigen Terminbuchung durch Patient:innen. Pro TCMSOFT©-Lizenz werden für diesen Service monatlich 50,00 EUR netto von PRISMA an KUNDE berechnet.

  7. Updates, soweit erforderlich, verfügbar und von PRISMA online angeboten, ohne gesonderte Berechnung.

  8. Support, auf Anforderung des KUNDEN, telefonisch und/oder online per Fernwartung, ohne gesonderte Berechnung.

  9. Individualschulung, auf Anforderung des KUNDEN, telefonisch und/oder online per Fernwartung und/oder persönlich vor Ort je nach Bedarf, mit gesonderter Berechnung. Pro Arbeitsstunde berechnet PRISMA an KUNDE 95,00 EUR netto.

  10. Verwendung des Zeichens TCMSOFT© (auch als Link) durch den KUNDEN, nach vorheriger Absprache, beschränkt auf die betrieblichen Zwecke der Praxis und die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungen, ohne gesonderte Berechnung.

§3 Vergütung

  1. KUNDE zahlt die vereinbarte Gesamtvergütung brutto monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag des Monats spesenfrei an unseren Zahlungsdienstleister.

  2. PRISMA ist berechtigt, mit der Abwicklung aller Zahlungsvorgänge aus diesem Vertrag einen externen Dienstleister (zB die Firma GoCardless Ltd.) zu beauftragen und  Rechnungen nach diesem Vertrag online an die vom KUNDEN benannte Email-Adresse zu schicken.

  3. Jede zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %). Im Übrigen wird auf die ABG, (www.tcmsoft.de/agb), Bezug genommen.

  4. PRISMA berechnet KUNDE die Erstinstallation gesondert per Rechnung bzw. über unseren Zahlungsdienstleister.

  5. PRISMA berechnet KUNDE durch KUNDE angeforderte Individualschulung gesondert.

§4 Technische Anforderungen beim KUNDEN

  1. KUNDE stellt rechtzeitig vor Vertragsbeginn in seinem Betrieb auf seine Kosten das Vorliegen der unter www.tcmsoft.de benannten technischen Mindest-Anforderungen sicher.

  2. Änderungen der elektronischen/IT- Systeme, welche die Zusammenarbeit der Vertragspartner beeinträchtigen können, sind dem jeweils anderen Teil rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt auch für die Änderung technischer Mindestanforderungen nach Absatz (1).

§5 Verfügbarkeit, Aktualisierung

Die Vertragspartner sichern sich wechselseitig die ununterbrochene Verfügbarkeit ihrer elektronischen/ IT- Systeme (24/7 = 24 Stunden an 365 Tagen pro Jahr) zu, soweit sie für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Wartungsfenster werden frühzeitig abgestimmt. PRISMA wird die für die Erfüllung dieses Vertrags genutzte Software sowie die benötigten Server-Kapazitäten auf eigene Kosten und in angemessenem Umfang regelmäßig dem Stand der Technik und den aktuellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung anpassen.

§6 Vertraulichkeit + Datenschutz (DSGVO/BDSG neu – 2018)

  1. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass die von PRISMA zu verarbeitenden Daten und Dateien, Aufzeichnungen und sonstigen Informationen für den Kunden, für PRISMA und für Dritte auch wettbewerblich relevant sein können. Daher trifft die Vertragspartner im Umgang mit den von PRISMA zu verarbeitenden Daten und Dateien, Aufzeichnungen und sonstigen Informationen eine besondere Verschwiegenheitspflicht.

  2. Der Kunde erklärt, vor Vertragsschluss, die Datenschutzbelehrung der PRISMA zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben; siehe www.tcmsoft.de/datenschutzbelehrung. Beide Vertragspartner werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO und des BGSG (neu 2018) im Rahmen dieses Vertrages und seiner Durchführung vollumfänglich beachten und deren Einhaltung sicherstellen.

  3. Die Vertragspartner werden insbesondere sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses einsetzen, mit der hierfür nötigen Sorgfalt auswählen, deren Zuverlässigkeit sicherstellen und sie zur Geheimhaltung verpflichten. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner sind außer im Rahmen der Auftragserfüllung nicht berechtigt, auf Daten zuzugreifen. Die Vertragspartner stellen die Wirksamkeit dieser Zugriffs-beschränkung sicher. Auch bei unbeabsichtigter Kenntnisnahme besteht die Verpflichtung zu Geheimhaltung.

  4. Die Vertragspartner benennen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre/n betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder einen anderen/externen Verantwortlichen für den Datenschutz. Solange keinem Vertragspartner eine anders lautende, schriftliche Mitteilung zugegangen ist, gelten die im Rubrum dieses Vertrages benannten Personen als jeweilige verantwortliche Ansprechpartner für den Datenschutz.

  5. Die vorstehenden Datenschutzpflichten und sicherheitsrelevanten Maßnahmen gelten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, einschließlich der zur Verfügung gestellten Daten, Dateien, Aufzeichnungen und sonstigen Informationen auch über die Vertragsbeendigung hinaus streng vertraulich zu behandeln. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18.04.2019 in seiner jeweils gültigen Fassung. Diese Verpflichtung entfällt erst, wenn die vorgenannten Informationen entweder offenkundig sind oder das Interesse des jeweils anderen an der Geheimhaltung erkennbar entfallen ist, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsbeendigung.

  6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die jeweils ihre Pflichten verletzende Vertragspartei zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die verletzte Partei, deren Höhe von der jeweils anderen, also der verletzten Vertragspartei festzusetzen und im Streitfall durch das Landgericht München I auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

  7. Die vom KUNDEN an PRISMA übermittelten Daten pp. löscht PRISMA auf den von ihr verwalteten Systemen, (i) wenn sie eine entsprechende schriftliche Weisung des KUNDEN erhält, (ii) bei Migration zur neuesten Version (Update), (iii) ohne eine solche Weisung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen nach DSGVO/BDSG jedoch spätestens regelmäßig zwei Jahre nach Eingang der Daten pp. bei PRISMA. Soweit KUNDE längere Aufbewahrungs- oder Speicherpflichten zu erfüllen hat, stellt er dies innerhalb seiner Praxis sicher. Sämtliche Löschungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.

  8. Ergänzend gilt im Falle der Auftragsdatenverarbeitung (ADV) durch PRISMA für den KUNDEN  die zwischen den Parteien gesondert zu treffende „Datenschutzvereinbarung – Wartung und Pflege von IT-Systemen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung (www.tcmsoft.de).

§7 Vertragslaufzeit, Vertragsende

  1. Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam und auf unbefristete Dauer geschlossen. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs. Nach erfolgter ordentlicher Kündigung sind beide Vertragspartner verpflichtet, diesen Vertrag bis zu seinem Ende ordnungsgemäß zu erfüllen.

  2. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags liegt insbesondere vor bei

    • wiederholter Nicht- oder Schlechterfüllung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen des anderen Teils trotz vorangegangener Abmahnung

    • Zahlungsverzug des KUNDEN in Höhe eines Betrages, der das Bruttoentgelt für drei Monate übersteigt

    • einem Verstoß des anderen Teils gegen die Verpflichtungen aus § 6

  3. Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Kündigungsadressaten.

  4. Im Übrigen wird auf die ABG Bezug genommen.

§8 Verschiedenes

  1. Die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, nichtige, unwirksame oder objektiv undurchführbare Bestimmungen sowie Regelungslücken durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung dem ursprünglich Gewollten in zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

  2. Etwaige frühere Vereinbarungen, die diesem Vertrag widersprechen, verlieren mit Abschluss dieses Vertrags ihre Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung, sowie alle nach diesem Vertrag vorgesehenen Änderungsmitteilungen und Meldungen, bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Das gilt auch für einen Verzicht auf Formerfordernisse.

  4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.